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Satzung der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Bremen E.V.

Satzung der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Bremen E.V.

Geänderte Fassung vom 05. April 2018  


1. Name und Sitz der Gesellschaft

1.1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Polnische Gesellschaft Bremen e. V.“

1.2. Der Sitz des Vereins ist Bremen.

2. Zweck der Gesellschaft

Der Verein dient der Verständigung zwischen den Völkern der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland und der Vertiefung zwischenmenschlicher Beziehungen.

Weiter unterstützt der Verein in Polen solche Personen die im Sinne des § 53 Abgabenordnung infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind.

Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexuellen Orientierung oder Behinderung, aktiv entgegen. In diesem Sinne ist er auch bestrebt, die soziale Integration ausländischer Mitbürger zu fördern.

3. Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Verein kann sich zur Erreichung seines Zweckes insbesondere folgender Mittel bedienen:

1. Austausch von Informationen im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bereich.

2. Durchführung, Austausch und Vermittlung von Ausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, literarischen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

3. Vorbereitungsseminare; Austausch von Studiengruppen; Förderung der Begegnung zwischen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, insbesondere der Jugend beider Länder.

4. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bremen und Danzig.

5. Förderung der polnischen Sprache, insbesondere für Kinder und Jugendliche.

5. Finanzen

5.1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.2. Auf Antrag kann der Vorstand im Einzelfall den Beitrag senken.

5.3. Juristische Personen zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

6. Erwerb der Mitgliedschaft

6.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.

6.2. Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.

7. Beendigung der Mitgliedschaft

7.1. Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch den Tod,

2. bei vereinsschädigendem Verhalten durch förmlichen Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand,

3. durch Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

7.2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

7.3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. die Rechnungsprüfer/-innen,

4. der Beirat.

9. Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über

1. den Rechenschaftsbericht des/-r Schatzmeisters/-in,

2. die Entlastung des Vorstandes,

3. die Beitragshöhe gemäß 5.1.,

4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

5. alle sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Maßnahmen.

Sie wählt den Vorstand.

Sie wählt die Rechnungsprüfer/-innen.

9.2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

9.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

9.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung, die eine Tagesordnung enthalten muss.

9.5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/-r Vereinsvorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet sie ein/-e stellvertretende/-r Vorsitzende/-r oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

9.6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

9.7. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt worden sind.

9.8. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Ergebnis-Niederschrift anzufertigen, die von dem/-r Protokollführer/-in und dem/-r Vorsitzenden unterschrieben wird.

10. Der Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus

· dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden,

· mindestens einem/-r höchstens drei stellvertretenden Vorsitzenden,

· dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,

· und Beisitzern/Beisitzerinnen, deren Zahl von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes bestimmt wird.

10.2. Männliche und weibliche Mitglieder sollen im Vorstand repräsentiert sein.

10.3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die Stellvertreter und der/die Schatzmeister/-in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei von ihnen gemeinsam vertreten.

10.4. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/-n Geschäftsführer/-in bestellen, der/die Mitglied des Vereins sein muss. Der/Die Geschäftsführer/-in nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.

10.5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.

10.6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Zusammenarbeit mit der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Bremerhaven e. V. zu regeln ist.

11. Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/-innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

12. Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Sachfragen. Ihm sollen Personen angehören, die durch ihre wissenschaftliche, wirtschaftliche, politische, publizistische oder künstlerische Tätigkeit der Zielsetzung des Vereins dienlich sein können.

13. Auflösung

13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

13.2. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszweckes überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Körperschaft, die es für die Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

14. Satzungsänderungen

Vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderungen können vom Vorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt.